Allgemein | 08.11.2021
Entsprechend der seit 08.11.2021 geltenden Corona-Schutzverordnung finden die Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Vorwarnstufe (§8 Abs. 2) auch für den Breiten- und Freizeitsport in Sachsen Anwendung:
“Während der Geltung der Vorwarnstufe nach §2 Absatz 4 sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit bis zu zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.”
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